Informationen zur
Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der SHK Handwerke

Der Verein ist ein privatrechtlicher Überwachungsverein mit der gemeinnützigen öffentlichrechtlichen Aufgabe, die Öffentlichkeit vor einer Gefährdung von Leib und Leben durch mangelhaft ausgeführte technische Anlagen zu schützen.

Er ist eine Überwachungsgemeinschaft im Sinne der Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und einschlägiger gewerbe- rechtlicher Vorschriften. Er bedarf einer bauaufsichtlichen Anerkennung. Zur Erfüllung des Zwecks hat er die Aufgabe, die in ihm zusammengeschlossen handwerklichen Unternehmen zu überwachen, unter besonderer Berücksichtigung der gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen zum Umweltschutz, der Energie- einsparung und dem Bauwesen. Der Verein verleiht und entzieht denjenigen Vereinsmitgliedern, die dazu die Voraussetzungen erfüllen, die Befugnis, das Überwachungszeichen zu führen.

Ein Fachbetrieb muss über die notwendigen Geräte und Ausrüstungsteile sowie über sachkundiges Personal verfügen. Diese Anforderungen sind mit der Eintragung in die Handwerksrolle, zum Beispiel über die Meisterprüfung, in den einschlägigen Gewerken in Verbindung mit der Teilnahme an einem Seminar als erfüllt anzusehen. Weiterhin muss der Fachbetrieb berechtigt sein, ein Gütezeichen einer wasserrechtlcih anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder einen Überwachungsvertrag mit einer technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen haben.

Über unsere Berufsorganisation, dem Zentralverband Sanitär Heizung Klima, ist es gelungen, zur Erfüllung dieser Voraussetzungen alternativ zum Überwachungsvertrag mit den TÜO die Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der SHK-Handwerke e.V. zu gründen.

Die Anerkennung bezieht sich auf das EINBAUEN, AUFSTELLEN, INSTANDHALTEN, INSTANDSETZEN und REINIGEN von Heizölverbraucheranlagen.

Die Überwachungsgemeinschaft hat im Bundesgebiet Landesstellen eingerichtet, die analog den satzungsgemäßen Festlegungen der Gemeinschaft den Vollzug der Überwachung auf Landesebene durchführen. Anträge auf Mitgliedschaft, sind an die einzelnen Landesstellen zu richten.

Gemäß Satzung der Überwachungsgemeinschaft sind die einzelnen Anträge, auf Mitgliedschaft zu überprüfen. 


Die Mitgliedsbeiträge betragen für die Aufnahmeüberwachungsprüfung und Überwachung sowie für die Berechtigung zur Führung des Überwachungszeichens gemäß Festlegungen der Mitgliederversammlung zur Zeit jährlich:



Formulare der ÜWG-SHK