Allgemeines zum Sachverständigenwesen

Ein Sachverständiger wird durch eine öffentlich rechtliche Institution auf einer gesetzlichen Grundlage vereidigt.

Nach den §§ 91 Abs. 1 Nr. 8, 91 Abs. 4 der Handwerksordnung ist es die Aufgabe der Handwerkskammern Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen.

Sachverständige erstatten Gutachten über die Angemessenheit der Preise und über die Güte gelieferter Waren oder ausgeführten Dienstleistungen von Handwerkern und ähnlichem Gewerbe. Die Bestellung kann nur erfolgen, wenn besondere Sachkunde und persönliche Eignung auf einem bestimmten Gebiet nachgewiesen werden kann. Gemäß § 132a Strafbuchgesetz genießen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Titelschutz.

Sachverständige sind für Gerichte tätig und erstellen Gutachten für Privatpersonen.

Voraussetzung um Sachverständiger zu werden

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung erfolgt auf Antrag bei der jeweiligen Industrie- oder Handelskammer. Dieser kann nur im Falle folgender Punkte angenommen werden:

  • wenn für das bestimmte Sachgebiet ein öffentliches Bedürfnis an Sachverständigenleistungen besteht
  • keine Bedenken gegen die persönliche Eignung bestehen
  • überdurchschnittliche Fachkenntnisse und praktische Erfahrung vorhanden sind
  • die Fähigkeit Gutachten zu erstellen vorhanden ist
  • die erforderlichen Einrichtungen zur Ausübung der Tätigkeit verfügbar sind
  • geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gegeben sind
  • Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit geboten wird
  • Einhaltung der Pflichten eines Sachverständigen garantiert wird

Link zur Suche/Datenbank: http://www.gfwh.de/sachverstand-bund/start.htm