Brandverhalten der Wärmedämmung von Wasserspeichern
Brandverhalten der Wärmedämmung von Warmwasserspeichern
Dem ZVSHK liegen Hinweise vor, dass Warmwasserspeicher am Markt angeboten werden, deren Wärmedämmung aus leichtentflammbaren Baustoffen besteht. Gemäß § 26 „Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen“ der Musterbauordnung (MBO) dürfen Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (also leichtentflammbar), nicht verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind (z.B. eine leichtentflammbare Wärmedämmung mit mindestens normalentflammbarer Ummantelung (Baustoffklasse B2 nach DIN 4102-1 oder mindestens Klasse E nach DIN EN 13501-1). Diese Muster-Regelung findet sich in allen einschlägigen Landesbauordnungen wieder, bspw. Art. 24 der Bayerischen Bauordnung (BayBO).
Nicht alle Produkte, die am Markt verfügbar sind, sind also pauschal für ihren Verwendungszweck geeignet. Dies gilt ungeachtet einer vorhandenen CEKennzeichnung, die jedoch nur die Einhaltung der harmonisierten Anforderungen dokumentiert. Für den Bereich Brandschutz existieren jedoch keine harmoniserten Normen für Warmwasserspeicher. Insoweit kommt dem verarbeitenden SHK-Fachhandwerk eine verantwortungsvolle Rolle bei der Auswahl und Verwendung von Bauprodukten zu. Allein die Prüfung einer CEKennzeichnung reicht nicht aus, um eine baurechtlich zulässige Verwendung zu erlauben.
Nachdem zumindest ein Beispiel eines Brandes vorliegt, bei dem die leichtentflammbare Dämmung womöglich maßgebliche Bedeutung hatte, hat der ZVSHK neben den Herstellern sowohl das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) als auch den Arbeitskreis Technische Gebäudeausrüstung der Bauministerkonferenz zur Stellungnahme und Bewertung aufgefordert. Die Frage, um die es dem ZVSHK dabei explizit geht, ist die, ob die Wärmedämmung solcher Produkte den Anforderungen der Landesbauordnungen nach mindestens Normalentflammbarkeit (Baustoffklasse B2 nach DIN 4102-1 oder Klasse E nach DIN EN 13501-1) entsprechen muss. Während die Gerätehersteller dies unter Verweis auf europäisches Recht verneinen, kommen DIBt und Bauministerkonferenz zu einem anderen Schluss.
Nach Auffassung des DIBt gelten die Brandschutz-Anforderungen der LBO uneingeschränkt auch für Warmwasserspeicher. Die bauaufsichtliche Anforderung „normalentflammbar“ entspricht der besagten Baustoffklasse B2 nach DIN 4102-1 oder mindestens Klasse E nach DIN EN 13501-1. Auch Produkte, die nach europäischen harmonisierten Regeln hergestellt und in Verkehr gebracht werden, müssen dieser Anforderung genügen.
Der Arbeitskreis Technische Gebäudeausrüstung der Bauministerkonferenz weist zudem darauf hin, dass nach der EU-Bauproduktenrichtlinie bzw. EU-Bauproduktenverordnung harmonisierte Normen für die für haustechnische Anlagen verwendeten
Wärmedämmstoffe bereits am Markt verfügbar sind, wonach das Brandverhalten dieser Baustoffe zu deklarieren ist. Diese Normen sind unter Hinweis auf die Anwendung dieser Produkte gemäß Landesbauordnung in der Bauregelliste B Teil 1 genannt. Die Hersteller sind aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass zumindest ein Verweis auf diese harmonisierten Normen für die Wärmedämmstoffe in die (nicht harmonisierten) Speichernormen aufgenommen wird, um die normativen Regelungen im Sinne des Anliegens des ZVSHK zu vervollständigen.
Wie soll sich der SHK-Fachbetrieb verhalten?
Der ZVSHK empfiehlt, dass vor Bestellung und Einbau des Warmwasserspeichers eine Bestätigung/Erklärung vom Lieferanten/Hersteller eingeholt wird, dass die Wärmedämmung einschließlich der äußeren Ummantelung die Anforderung des § 26 MBO, also B2 nach DIN 4102-1 oder mindestens die Klasse E nach DIN EN 13501-1, erfüllt.